Reisebedingungen Taxi & Busreisen Felner e.U.
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001 Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98). Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter(Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen. Die besonderen Bedingungen – der vermittelten Reiseveranstalter, – der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und – der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
- DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1.
Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen
sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollen
Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden
unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt
usw.) aufweisen. Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm
vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das
Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN
hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen
und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen. Soweit Leistungen ausländischer
Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches
Recht zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung
vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die
Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom
Vertrag usw.). Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine
(Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen
(Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu
gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim
Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet,
dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Bestätigung über den
Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
- Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass
erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden
ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage
über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung
gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst
verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines
allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder
Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
- Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf – die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen; – die
einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des
Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente; – die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen,
Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und
umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises,
Rücktrittserklärungen, Reklamationen). Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm
vermittelten bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der
Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und
gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger. 4. Leistungsstörungen Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum
Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen
Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet. - DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages – in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die
Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten
Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1.Buchung/Vertragsabschluss
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn
Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht.
Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
- Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle
Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder
einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
- Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-,
Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter
in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die
Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten. - Reisen mit besonderen Risiken
Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines
Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten
Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. - Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung
des Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem
Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine
Angestellten einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens – nur,
wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die
üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in
Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen
Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt,
unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen
Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet
werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese
Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt
worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in
Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu
verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche
Sondergesetze Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer
Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
- Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über
die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. - Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a)
Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der
Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden
Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b)
Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und
bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der
Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen
anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in
der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum
Tragen kommen.
c)
Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich
bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart.
Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu
verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer
Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der
Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
- Bis einschließlich 30. Tag vor Reisebeginn fällt eine Stornopauschale in Höhe von 25 % des
Reisepreises an. - Vom 29. bis einschließlich 15. Tag vor Reisebeginn beträgt die Stornopauschale 60 % des
- Vom 14. bis einschließlich 7. Tag vor Reisebeginn werden 75 % des Reisepreises berechnet.
- Ab dem 6. Tag vor Reisebeginn beträgt die Stornopauschale 90 % des Reisepreises.
- Bei Nichterscheinen (No-Show) = 100% des Reisepreises
Bei Kreuzfahrten ergeben sich die Stornosätze wie folgt:
- Bis einschließlich 30. Tag vor Reisebeginn fällt eine Stornopauschale in Höhe von 40 % des
Reisepreises an. - Vom 29. bis einschließlich 15. Tag vor Reisebeginn beträgt die Stornopauschale 60 % des
- Vom 14. bis einschließlich 7. Tag vor Reisebeginn werden 80 % des Reisepreises berechnet.
- Ab dem 6. Tag vor Reisebeginn beträgt die Stornopauschale 90 % des Reisepreises.
- Bei Nichterscheinen (No-Show) = 100% des Reisepreises
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem
Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer
Stornierung empfiehlt es sich, dies – mittels eingeschriebenen Briefes oder – persönlich mit
gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d)
No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt
oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm
widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende
Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er 100 Prozent zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der oben genannten Sätze können diese vom Gericht im
Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a)
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von
vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die
Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder
folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: – bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von
mehr als 6 Tagen, – bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, – bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten. Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der
Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann
der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die
Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b)
Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und
unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen
Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden
werden können. Hierzu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen,
Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c)
In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß
7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer
Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
- Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten – etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf
Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
– Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in
Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
– Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt
werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden
aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt
gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der
Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der
Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem
Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
8.3. Umbuchung
Im Falle einer Umbuchung oder Personenänderung wird von uns eine Umbuchungsgebühr von
mind. € 20,- bzw. in der Höhe des tatsächlichen Aufwands verrechnet.
- Auskunftserteilung an Dritte Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
- Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
